
Aller Abschied fällt schwer. Doch wenn die eigene Firma schon länger nicht mehr rund läuft oder das Geschäft nach vielen Jahren z.B. nicht via Unternehmensbörse verkauft werden konnte, hilft meist nur noch die Abwicklung. Was es bei solch einer Unternehmensauflösung zu beachten gilt, zeigen wir Ihnen hier.
1. Jede Rechtsform hat ihre eigenen Regularien.
Unternehmensabwicklungen sind zwar stark standardisierte Prozesse, aber wie so oft gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme! Tatsächlich gibt es beim genauen Vorgehen immense Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsformen von Unternehmen. Wir gehen im Folgenden auf die Auflösung einer GmbH in Deutschland ein. Informationen zur Aufgabe von Einzelunternehmen, Auflösung einer KG, Beendigung einer AG, Abwicklung einer GbR oder zur Beendigung einer oHG finden Sie jeweils verlinkt.
2. Die Gesellschafter leiten die Auflösung ein.
Dafür ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich, die offiziell in einem notariell beglaubigten Gesellschafterbeschluss festgehalten werden muss. Ein Notar sollte außerdem im Handelsregister über die geplante Auflösung informieren.
3. Liquidation ist ein langer Prozess.
Kern der Unternehmensauflösung (und wohl auch ihr anspruchsvollster Teil) ist die Liquidation. Dazu werden meist die amtierenden Geschäftsführer als Liquidatoren ernannt und übernehmen von nun an die Leitung des Abwicklungsprozesses. Ihre Aufgabe ist es, alle laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen, ausstehende Forderungen einzuziehen und die Gläubiger auszubezahlen. Dabei gilt:
4. Die Gläubiger müssen über die kommende Auflösung informiert werden.
Mit dem Gläubigeraufruf werden zudem all diejenigen, die offene Forderungen an Ihr Unternehmen haben, gebeten, sich bei Ihnen zu melden. Das passiert über den elektronischen Bundesanzeiger, das amtliche Verkündungsblatt für rechtlich relevante Unternehmensnachrichten. Gleichzeitig muss die GmbH den Zusatz “i.L.” oder “in Liquidation” tragen, damit ersichtlich wird, dass keine neuen Geschäfte mehr abgeschlossen werden können.

5. Das Vermögen der GmbH muss in Geld umgesetzt werden.
Um alle Forderungen zu begleichen, ist es im Rahmen der Liquidation notwendig, die Vermögenswerte des Unternehmens in Geld umzusetzen. Maschinen, Elektronik und Einrichtungsgegenstände bergen oft große Potenziale, aus denen Sie neue Liquidität schöpfen können. Bei Online-Marktplätzen wie etwa Maschinensucher oder TruckScout24 lassen sich gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge entweder zum Festpreis, auf Verhandlungsbasis oder durch Industrieauktionen verkaufen.
6. Das Gesellschaftskapital gibt es erst nach dem Sperrjahr.
Alle bekannten Gläubiger, die sich auf den Gläubigeraufruf bei Ihnen gemeldet haben, können im Rahmen der Betriebsauflösung ihre Forderungen geltend machen. Am Tag des Gläubigeraufrufes beginnt deshalb das Sperrjahr. In dieser Zeit darf kein Kapital an die Gesellschafter ausgeschüttet werden; nur Dritten werden Forderungen beglichen. Erst nach Ablauf der Sperrfrist erhält jeder Gesellschafter sein Stammkapital. Das Reinvermögen wird entsprechend der Gesellschaftsanteile aufgeteilt.
7. Nicht alle Forderungen erlöschen nach dem Sperrjahr.
Auch wenn das Sperrjahr bereits abgelaufen ist, können die bekannten Gläubiger Forderungen einlösen. Das passiert zum Beispiel bei Fälligkeiten nach Ende des Sperrjahres. Unbekannte Gläubiger, die sich nicht auf den Gläubigeraufruf gemeldet haben, gehen dagegen leer aus, falls nach dem Sperrjahr kein Vermögen mehr übrig sein sollte.
8. Bei einer Amtsliquidation entfällt das Sperrjahr.

In einigen Sonderfällen kann eine GmbH auch abgewickelt werden, ohne dass das Sperrjahr fällig wird. Das trifft etwa dann zu, wenn alle Geschäfte bereits abgeschlossen sind oder das Unternehmen weder Vermögen noch Verbindlichkeiten besitzt. Für eine solche Amtsliquidation müssen die Liquidatoren einen Antrag beim Amtsgericht stellen und die Vermögensverhältnisse des Unternehmens ausführlich darstellen.
9. Auf die Liquidation folgt die Löschung.
Wenn das gesamte Vermögen verteilt ist, sollten Sie eine Schlussbilanz erstellen. Ihr Notar beantragt daraufhin beim Handelsregister die Löschung des Unternehmens. Für etwaige Forderungen von bislang unbekannten Gläubigern müssen alle Unterlagen zehn Jahre lang archiviert werden.
10. Wenn nach der Löschung doch noch Vermögen auftaucht…
… dann wird der Liquidationsprozess neu aufgerollt. Zuständig sind dann aber nicht mehr die ursprünglichen Liquidatoren, also meist die ehemaligen Geschäftsführer, sondern ein vom Registergericht bestellter Nachtragsliquidator. Die Kosten dafür werden zunächst vom Antragsteller verauslagt und später idealerweise aus dem Erlös der Nachtragsliquidation beglichen.
Hinweis: Obwohl dieser Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann er keine professionelle Rechts- und Steuerberatung ersetzen. Für seine inhaltliche Richtigkeit wird deshalb keine Gewähr übernommen.