10 Dinge, die Sie über Unternehmensauflösungen wissen sollten

Aller Abschied fällt schwer. Doch wenn die eigene Firma schon länger nicht mehr rund läuft oder das Geschäft nach vielen Jahren z.B. nicht via Unter­neh­mens­bör­se verkauft werden konnte, hilft meist nur noch die Abwick­lung. Was es bei solch einer Unter­neh­mens­auf­lö­sung zu beachten gilt, zeigen wir Ihnen hier.

1. Jede Rechtsform hat ihre eigenen Regularien. 

Unter­neh­mens­ab­wick­lun­gen sind zwar stark stan­dar­di­sier­te Prozesse, aber wie so oft gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme! Tat­säch­lich gibt es beim genauen Vorgehen immense Unter­schie­de zwischen den einzelnen Rechts­for­men von Unter­neh­men. Wir gehen im Folgenden auf die Auflösung einer GmbH in Deutsch­land ein. Infor­ma­tio­nen zur Aufgabe von Ein­zel­un­ter­neh­men, Auflösung einer KG, Been­di­gung einer AG, Abwick­lung einer GbR oder zur Been­di­gung einer oHG finden Sie jeweils verlinkt.

2. Die Gesellschafter leiten die Auflösung ein. 

Dafür ist eine Drei­vier­tel-Mehrheit erfor­der­lich, die offiziell in einem notariell beglau­big­ten Gesell­schaf­ter­be­schluss fest­ge­hal­ten werden muss. Ein Notar sollte außerdem im Han­dels­re­gis­ter über die geplante Auflösung informieren. 

3. Liquidation ist ein langer Prozess. 

Kern der Unter­neh­mens­auf­lö­sung (und wohl auch ihr anspruchs­volls­ter Teil) ist die Liqui­da­ti­on. Dazu werden meist die amtie­ren­den Geschäfts­füh­rer als Liqui­da­to­ren ernannt und über­neh­men von nun an die Leitung des Abwick­lungs­pro­zes­ses. Ihre Aufgabe ist es, alle laufenden Geschäfte zu beenden, die Ver­pflich­tun­gen des Unter­neh­mens zu erfüllen, aus­ste­hen­de For­de­run­gen ein­zu­zie­hen und die Gläubiger aus­zu­be­zah­len. Dabei gilt: 

4. Die Gläubiger müssen über die kommende Auflösung informiert werden. 

Mit dem Gläu­bi­ge­r­auf­ruf werden zudem all die­je­ni­gen, die offene For­de­run­gen an Ihr Unter­neh­men haben, gebeten, sich bei Ihnen zu melden. Das passiert über den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger, das amtliche Ver­kün­dungs­blatt für rechtlich relevante Unter­neh­mens­nach­rich­ten. Gleich­zei­tig muss die GmbH den Zusatz “i.L.” oder “in Liqui­da­ti­on” tragen, damit ersicht­lich wird, dass keine neuen Geschäfte mehr abge­schlos­sen werden können. 

5. Das Vermögen der GmbH muss in Geld umgesetzt werden.

Um alle For­de­run­gen zu beglei­chen, ist es im Rahmen der Liqui­da­ti­on notwendig, die Ver­mö­gens­wer­te des Unter­neh­mens in Geld umzu­set­zen. Maschinen, Elek­tro­nik und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de bergen oft große Poten­zia­le, aus denen Sie neue Liqui­di­tät schöpfen können. Bei Online-Markt­plät­zen wie etwa Maschinen­sucher oder TruckScout24 lassen sich gebrauch­te Maschinen und Fahrzeuge entweder zum Festpreis, auf Ver­hand­lungs­ba­sis oder durch Industrie­auktionen verkaufen.

6. Das Gesellschaftskapital gibt es erst nach dem Sperrjahr. 

Alle bekannten Gläubiger, die sich auf den Gläu­bi­ge­r­auf­ruf bei Ihnen gemeldet haben, können im Rahmen der Betriebs­auf­lö­sung ihre For­de­run­gen geltend machen. Am Tag des Gläu­bi­ge­r­auf­ru­fes beginnt deshalb das Sperrjahr. In dieser Zeit darf kein Kapital an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet werden; nur Dritten werden For­de­run­gen beglichen. Erst nach Ablauf der Sperr­frist erhält jeder Gesell­schaf­ter sein Stamm­ka­pi­tal. Das Rein­ver­mö­gen wird ent­spre­chend der Gesell­schafts­an­tei­le aufgeteilt.

7. Nicht alle Forderungen erlöschen nach dem Sperrjahr. 

Auch wenn das Sperrjahr bereits abge­lau­fen ist, können die bekannten Gläubiger For­de­run­gen einlösen. Das passiert zum Beispiel bei Fäl­lig­kei­ten nach Ende des Sperr­jah­res. Unbe­kann­te Gläubiger, die sich nicht auf den Gläu­bi­ge­r­auf­ruf gemeldet haben, gehen dagegen leer aus, falls nach dem Sperrjahr kein Vermögen mehr übrig sein sollte. 

8. Bei einer Amtsliquidation entfällt das Sperrjahr. 

Anwalt erledigt Paperwork

In einigen Son­der­fäl­len kann eine GmbH auch abge­wi­ckelt werden, ohne dass das Sperrjahr fällig wird. Das trifft etwa dann zu, wenn alle Geschäfte bereits abge­schlos­sen sind oder das Unter­neh­men weder Vermögen noch Ver­bind­lich­kei­ten besitzt. Für eine solche Amts­li­qui­da­ti­on müssen die Liqui­da­to­ren einen Antrag beim Amts­ge­richt stellen und die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Unter­neh­mens aus­führ­lich darstellen. 

9. Auf die Liquidation folgt die Löschung. 

Wenn das gesamte Vermögen verteilt ist, sollten Sie eine Schluss­bi­lanz erstellen. Ihr Notar beantragt daraufhin beim Han­dels­re­gis­ter die Löschung des Unter­neh­mens. Für etwaige For­de­run­gen von bislang unbe­kann­ten Gläu­bi­gern müssen alle Unter­la­gen zehn Jahre lang archi­viert werden. 

10. Wenn nach der Löschung doch noch Vermögen auftaucht… 

… dann wird der Liqui­da­ti­ons­pro­zess neu auf­ge­rollt. Zuständig sind dann aber nicht mehr die ursprüng­li­chen Liqui­da­to­ren, also meist die ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer, sondern ein vom Regis­ter­ge­richt bestell­ter Nach­trags­li­qui­da­tor. Die Kosten dafür werden zunächst vom Antrag­stel­ler ver­aus­lagt und später idea­ler­wei­se aus dem Erlös der Nach­trags­li­qui­da­ti­on beglichen. 

Hinweis: Obwohl dieser Ratgeber mit größt­mög­li­cher Sorgfalt erstellt wurde, kann er keine pro­fes­sio­nel­le Rechts- und Steu­er­be­ra­tung ersetzen. Für seine inhalt­li­che Rich­tig­keit wird deshalb keine Gewähr übernommen.